Die Wohngebäudeversicherung der Degenia übernimmt im Tarif optimum die notwendigen Kosten zur Beseitigung von Einbruchschäden an Dächern, Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, wenn unbefugte Dritte in ein versichertes Gebäude eingedrungen sind oder dies versucht haben – als Subsidiärdeckung zur Hausratversicherung.
In Erweiterung von § 7.1 DEG-VGB 2024 Abschnitt A ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an folgenden Teilen eines versicherten Gebäudes:
- Dächern
- Türen
- Schlössern
- Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasung)
- Rollläden
- Schutzgittern
Voraussetzung ist, dass die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
- a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,
- b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen.
Schäden, die außen an dem versicherten Gebäude entstanden sind, sind nur dann versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Nr. 1. a) oder b) sind.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, soweit keine oder keine ausreichende Entschädigung über eine Hausratversicherung erlangt werden kann (Subsidiärdeckung).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wenn jemand unbefugt in Ihr versichertes Gebäude einbricht, einsteigt oder mit falschen Schlüsseln beziehungsweise Werkzeugen eindringt – oder dies versucht – und dabei Teile des Gebäudes beschädigt, kommt der Versicherer für die Reparaturkosten auf. Gemeint sind etwa aufgebrochene Türen, beschädigte Schlösser, zerstörte Fenster, Rollläden oder Schutzgitter. Diese Leistung greift jedoch erst, wenn eine bestehende Hausratversicherung nicht oder nicht ausreichend zahlt.
Häufige Fragen
Welche Gebäudeteile sind bei Einbruchschäden versichert?
Versichert sind Schäden an Dächern, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasung), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes.
Sind auch versuchte Einbrüche mitversichert?
Ja. Versichert sind auch Schäden, die durch den Versuch entstehen, mittels Einbruch, Einstieg oder falscher Schlüssel beziehungsweise Werkzeuge in ein versichertes Gebäude einzudringen.
Sind Schäden an der Außenseite des Gebäudes versichert?
Schäden, die außen an dem versicherten Gebäude entstanden sind, sind nur dann versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Nr. 1. a) oder b) sind.
Was bedeutet die Subsidiärdeckung?
Ein Leistungsanspruch besteht nur, soweit keine oder keine ausreichende Entschädigung über eine Hausratversicherung erlangt werden kann.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.