Die Wohngebäudeversicherung der Degenia übernimmt im Tarif premium bei behördlicher Anordnung nach einem Versicherungsfall die notwendigen Kosten, um kontaminiertes Erdreich zu untersuchen, zu dekontaminieren, auszutauschen und den ursprünglichen Grundstückszustand wiederherzustellen – innerhalb festgelegter Fristen und Entschädigungsgrenzen.
Ersatz der Kosten: In Erweiterung von § 7.1 DEG-VGB 2024 Abschnitt A ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
- Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
- den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
- insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
Voraussetzungen für den Ersatz: Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
- eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
Bereits bestehende Kontamination: Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Nicht ersetzte Aufwendungen: Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß § 7.1 a) DEG-VGB 2024 Abschnitt A.
Entschädigungsgrenzen:
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf die vereinbarte Versicherungssumme.
- Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
Ersatz aus anderem Vertrag: Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem versicherten Schaden das Erdreich Ihres Grundstücks verunreinigt wird und eine Behörde die Sanierung anordnet, übernimmt der Versicherer die Kosten für Untersuchung, Reinigung, Austausch und Entsorgung des Bodens sowie für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Damit dieser Schutz greift, müssen die behördlichen Anordnungen bestimmten Voraussetzungen entsprechen und innerhalb festgelegter Fristen ergangen und gemeldet worden sein. Für die Leistung gelten die vereinbarte Versicherungssumme und die Jahreshöchstentschädigung als Obergrenzen.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden bei der Dekontamination des Erdreichs übernommen?
Ersetzt werden die notwendigen Kosten aufgrund behördlicher Anordnungen, um das Erdreich zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen, den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten sowie den Zustand des Grundstücks vor dem Versicherungsfall wiederherzustellen.
Welche Fristen müssen bei der behördlichen Anordnung beachtet werden?
Die Anordnungen müssen innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sein und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet werden.
Was gilt, wenn bereits eine Kontamination des Erdreichs bestand?
Wird eine bestehende Kontamination durch den Versicherungsfall erhöht, werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für die Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen. Die nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf die vereinbarte Versicherungssumme sowie zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden eines Versicherungsjahres fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Was ist vom Ersatz ausgeschlossen?
Nicht ersetzt werden Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder sonstiger Verpflichtungen einschließlich der Einliefererhaftung. Ebenso wird keine Entschädigung geleistet, soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024