In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif optimum, dass auch Wasser als Leitungswasser zählt, das bestimmungswidrig aus Schwimmbecken in versicherten Gebäuden ausgetreten ist – abweichend von der allgemeinen Regelung zum Leitungswasser.
Regelung für Schwimmbecken:
- Abweichend von § 3.3 DEG-VGB 2024 Abschnitt A gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Schwimmbecken in versicherten Gebäuden bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Was bedeutet das konkret?
Tritt Wasser ungewollt aus einem Schwimmbecken innerhalb eines versicherten Gebäudes aus, wird dieses Wasser im Tarif optimum wie Leitungswasser behandelt. Damit erweitert die Regelung, was gegenüber der allgemeinen Definition von Leitungswasser abgedeckt ist. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Gilt Wasser aus einem Schwimmbecken als Leitungswasser?
Ja. Im Tarif optimum gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Schwimmbecken in versicherten Gebäuden bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Auf welche Schwimmbecken bezieht sich die Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf Schwimmbecken in versicherten Gebäuden.
Von welcher Bestimmung weicht diese Regelung ab?
Die Regelung gilt abweichend von § 3.3 DEG-VGB 2024 Abschnitt A.
Muss das Wasser bestimmungswidrig ausgetreten sein?
Ja. Erfasst ist Wasser, das aus Schwimmbecken in versicherten Gebäuden bestimmungswidrig ausgetreten ist.