Balkonkraftwerke sind in der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif optimum als steckerfertige Mini-PV-Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert. Der sonst geltende Ausschluss für Photovoltaikanlagen greift hier nicht, die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt.
In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif optimum Folgendes für Balkonkraftwerke:
- In Erweiterung von § 5.1 DEG-VGB 2024 Abschnitt A gelten Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück als mitversichert.
- Der Ausschluss für Photovoltaikanlagen nach § 5.3 DEG-VGB 2024 Abschnitt A gilt nicht für Balkonkraftwerke.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wer ein Balkonkraftwerk – also eine kleine, steckerfertige Solaranlage – auf seinem Versicherungsgrundstück betreibt, ist im Tarif optimum grundsätzlich mit abgesichert. Anders als bei größeren Photovoltaikanlagen greift der übliche Ausschluss hier nicht. Der Versicherungsschutz gilt je Schadenfall bis zu einer festgelegten Höchstgrenze.
Häufige Fragen
Sind Balkonkraftwerke im Tarif optimum mitversichert?
Ja. In Erweiterung von § 5.1 DEG-VGB 2024 Abschnitt A gelten Balkonkraftwerke, also Steckersolaranlagen bzw. steckerfertige Mini-PV-Anlagen, auf dem Versicherungsgrundstück als mitversichert.
Gilt der Ausschluss für Photovoltaikanlagen auch für Balkonkraftwerke?
Nein. Der Ausschluss für Photovoltaikanlagen nach § 5.3 DEG-VGB 2024 Abschnitt A gilt nicht für Balkonkraftwerke.
Wie hoch ist die Entschädigung für Balkonkraftwerke begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt.
Was zählt als Balkonkraftwerk?
Als Balkonkraftwerke gelten sogenannte Steckersolaranlagen bzw. steckerfertige Mini-PV-Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024