In der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif optimum sind Garagen und Carports als Grundstücksbestandteile mitversichert – sowohl auf dem versicherten Grundstück selbst als auch in einem Umkreis von maximal 2 km Luftlinie bei identischer Postleitzahl. So bleibt der Schutz auch für ausgelagerte Stellplätze erhalten.
Für Garagen und Carports auf dem versicherten Grundstück gilt im Tarif optimum:
- In Erweiterung von § 5 DEG-VGB 2024 Abschnitt A gelten Garagen/Carports als Grundstücksbestandteile mitversichert, soweit sie sich auf dem versicherten Grundstück befinden.
- Ebenfalls gelten Garagen/Carports als Grundstücksbestandteile mitversichert, sofern sie sich maximal 2 km Luftlinie vom versicherten Grundstück befinden und die identische 5-stellige Postleitzahl vorliegt.
Was bedeutet das konkret?
Garagen und Carports zählen im Tarif optimum grundsätzlich zum mitversicherten Bestand des Grundstücks. Auch wenn ein Stellplatz nicht direkt auf dem versicherten Grundstück liegt, kann er unter bestimmten örtlichen Voraussetzungen weiterhin als mitversichert gelten. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe – maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Garagen und Carports auf dem Grundstück mitversichert?
Ja. In Erweiterung von § 5 DEG-VGB 2024 Abschnitt A gelten Garagen und Carports als Grundstücksbestandteile mitversichert, soweit sie sich auf dem versicherten Grundstück befinden.
Gilt der Schutz auch für Garagen außerhalb des Grundstücks?
Ja, sofern sie sich maximal 2 km Luftlinie vom versicherten Grundstück befinden und die identische 5-stellige Postleitzahl vorliegt.
Wie groß darf die Entfernung zur mitversicherten Garage sein?
Maximal 2 km Luftlinie vom versicherten Grundstück, wobei zusätzlich die identische 5-stellige Postleitzahl vorliegen muss.
Als was gelten Garagen und Carports im Tarif?
Sie gelten als Grundstücksbestandteile und sind unter den genannten Voraussetzungen mitversichert.
Inhalte aus: § 5 DEG-VGB 2024 Abschnitt A