Bei grober Fahrlässigkeit verzichtet die Degenia in der Wohngebäudeversicherung im Tarif optimum bis zu einer Versicherungsleistung von 500.000 EUR auf eine Kürzung der Leistung, wenn Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften verletzt wurden – mit klar geregelten Ausnahmen.
Verzicht auf Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit:
- Abweichend von § 14.2 DEG-VGB-2024 Abschnitt A verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheiten nach § 14.1 DEG-VGB-2024 Abschnitt A und der grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften nach § 8.1 a) DEG-VGB-2024 Abschnitt B bis zu einer Versicherungsleistung von 500.000 EUR darauf, in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
- Das Recht auf Leistungskürzung bleibt darüber hinaus unberührt.
Ausnahmen von dieser Regelung:
- Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben jedoch die im Versicherungsschein individuell bzw. besonders vereinbarten Obliegenheiten und Sicherheitsvoraussetzungen.
- Der Verzicht auf die Leistungskürzung gilt ebenfalls nicht für vereinbarte Erweiterungen des Versicherungsschutzes (z. B. Haustechnikversicherung).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Verletzt man Pflichten oder Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig, könnte der Versicherer die Leistung eigentlich anteilig kürzen. Im Tarif optimum verzichtet die Degenia darauf bis zu einer Versicherungsleistung von 500.000 EUR. Für bestimmte individuell vereinbarte Pflichten sowie für Erweiterungen wie die Haustechnikversicherung gilt dieser Verzicht allerdings nicht.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe wird bei grober Fahrlässigkeit nicht gekürzt?
Der Verzicht auf die Leistungskürzung gilt bis zu einer Versicherungsleistung von 500.000 EUR.
Welche Pflichtverletzungen sind vom Verzicht erfasst?
Erfasst sind die grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheiten nach § 14.1 DEG-VGB-2024 Abschnitt A sowie die grob fahrlässige Verletzung der gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften nach § 8.1 a) DEG-VGB-2024 Abschnitt B.
Gibt es Ausnahmen vom Verzicht auf die Leistungskürzung?
Ja. Ausgeschlossen bleiben die im Versicherungsschein individuell bzw. besonders vereinbarten Obliegenheiten und Sicherheitsvoraussetzungen. Zudem gilt der Verzicht nicht für vereinbarte Erweiterungen des Versicherungsschutzes, zum Beispiel die Haustechnikversicherung.
Bleibt das Recht auf Leistungskürzung darüber hinaus bestehen?
Ja, das Recht auf Leistungskürzung bleibt darüber hinaus unberührt.