Nach einem Schadenfall übernimmt die Degenia in der Wohngebäudeversicherung Classic die Kosten für notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist – einschließlich der Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif classic folgendes für Verkehrssicherungsmaßnahmen:
- Entsteht durch Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür tatsächlich angefallenen Kosten. Hierzu zählen auch die notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
- Soweit für den Versicherungsnehmer eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem versicherten Schaden eine Gefahr entsteht, die Sie gesetzlich beseitigen müssen, springt der Versicherer bei den dafür angefallenen Kosten ein. Dazu gehört auch das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken. Besteht jedoch für denselben Fall ein Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag, wird zunächst dieser genutzt.
Häufige Fragen
Wann werden Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen erstattet?
Wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Der Versicherer ersetzt dann die tatsächlich angefallenen Kosten.
Sind auch Kosten für das Absperren von Straßen und Wegen abgedeckt?
Ja. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
Was gilt, wenn eine andere Versicherung ebenfalls leistet?
Soweit der Versicherungsnehmer eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann, geht diese Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor.
Gilt die Deckung nur für Gefahren am Versicherungsort?
Nein. Die Deckung greift für Gefahren, die innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstehen, sofern eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung besteht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024