Bei der Degenia Wohngebäudeversicherung gelten für Wohnungs- und Teileigentum besondere Regeln: Wird der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei, schützt das die übrigen Miteigentümer bei ihrem Sondereigentum und ihren Miteigentumsanteilen – erfahren Sie, wie Entschädigung und Erstattungspflichten hier zusammenspielen.
In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt für Wohnungs- und Teileigentum Folgendes:
- Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
- Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
- Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten § 6.1 und § 6.2 entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Verhält sich ein einzelner Wohnungseigentümer so, dass der Versicherer nicht leisten muss, sollen die anderen Eigentümer deswegen nicht leer ausgehen. Für ihr eigenes Sondereigentum und ihre Anteile bleiben sie geschützt. Der Eigentümer, der den Grund gesetzt hat, muss dem Versicherer die dadurch entstehenden Kosten erstatten. Für Teileigentum gelten die entsprechenden Regelungen sinngemäß.
Häufige Fragen
Bin ich betroffen, wenn ein anderer Wohnungseigentümer das Verhalten verursacht hat?
Nein. Der Versicherer kann sich gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteile nicht auf eine Leistungsfreiheit berufen, die aus dem Verhalten einzelner Wohnungseigentümer resultiert.
Wer muss die Kosten tragen, wenn der Verwirkungsgrund vorliegt?
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
Können die übrigen Eigentümer eine zusätzliche Entschädigung verlangen?
Ja. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Was gilt bei Teileigentum?
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten § 6.1 und § 6.2 entsprechend.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024