Die Degenia Wohngebäudeversicherung erstattet nach einem Versicherungsfall notwendige Kosten wie Aufräum- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wasser-, Gas- und Heizölverlust, Stromverlust aus Stromspeichern, Hotelkosten sowie Rückreisekosten aus dem Urlaub – jeweils bis zu klar definierten Höchstgrenzen.
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen:
- Aufräum- und Abbruchkosten
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
- Hotelkosten
- Rückreisekosten aus dem Urlaub
Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß § 7.1 a) bis 7.1 e) ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Definition und Umfang der Kosten
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten.
b) Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
c) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
d) Hotelkosten
Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und ihm die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt, als sie die nach § 9 für den Mietwert zu leistende Entschädigung übersteigen.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 120 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 50 Euro begrenzt.
e) Rückreisekosten aus dem Urlaub
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort nach § 5 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem eigentlichen Gebäudeschaden übernimmt die Versicherung auch bestimmte Folgekosten, die nach einem Schadensfall entstehen. Dazu gehören etwa das Aufräumen und Abbrechen beschädigter Sachen, das Bewegen und Schützen anderer Gegenstände sowie der Verlust von Wasser, Gas, Heizöl oder Strom aus Stromspeichern. Wird die Wohnung unbewohnbar, können Hotelkosten übernommen werden. Muss ein Urlaub wegen eines schweren Schadens abgebrochen werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen auch die Rückreisekosten abgedeckt. Für die einzelnen Kostenarten gelten jeweils festgelegte Höchstbeträge.
Häufige Fragen
Welche Kosten sind nach einem Versicherungsfall versichert?
Versichert sind die notwendigen Aufräum- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern, Hotelkosten und Rückreisekosten aus dem Urlaub.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Wasser-, Gas- und Heizölverlust?
Die Entschädigung für Kosten durch Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Wann werden Hotelkosten übernommen?
Hotelkosten werden erstattet, wenn die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Erstattung erfolgt längstens für 120 Tage und ist pro Tag auf 50 Euro begrenzt. Voraussetzung ist außerdem, dass keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Wann gilt ein Versicherungsfall für Rückreisekosten als erheblich?
Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Schaden voraussichtlich einen Betrag von 10.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich ist. Die Entschädigung für Rückreisekosten ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Was gilt als Urlaubsreise im Sinne der Rückreisekosten?
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024