Mehrkosten in der Wohngebäudeversicherung der Degenia umfassen die tatsächlich entstandenen Zusatzaufwendungen durch geänderte öffentlich-rechtliche Vorschriften nach einem Schaden. Erfahren Sie, welche Leistungen ersetzt werden, wie Zeitwert und Preissteigerungen berücksichtigt werden und welche Mehrkosten ausgeschlossen sind.
Beschreibung der versicherten Leistung
- Der Versicherer ersetzt die tatsächlichen entstandenen Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
- Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
- Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.
- Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Definitionen
Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich aus der Differenz des Aufwandes für die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung, der unter Berücksichtigung der § 8.1 a) und 8.1 b) entstehen wird.
Ausschlüsse
Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von:
- Betriebsbeschränkungen,
- Kapitalmangel,
- behördlichen Auflagen, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden,
- behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten.
Wird vor Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen durch eine hierin ausgewiesene Frist der Bestandsschutz außer Kraft gesetzt bzw. die Nutzung des Gebäudes ganz oder teilweise untersagt, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, auch wenn die zuständige Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.
Preissteigerungen
Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht.
Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Gesondert versichert
Abweichend von § 8.3 a) dd) sind bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein Gebäude nach einem Schaden wieder aufgebaut, können durch zwischenzeitlich geänderte Bauvorschriften zusätzliche Kosten entstehen. Diese Mehrkosten – also die Differenz zwischen dem ursprünglichen Wiederherstellungsaufwand und dem heute erforderlichen Aufwand – werden im Rahmen der vereinbarten Grenze übernommen. Berücksichtigt werden dabei unter anderem der Versicherungswert des Gebäudes sowie Preissteigerungen während des Wiederaufbaus. Bestimmte Ursachen wie Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel bleiben jedoch ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Was sind Mehrkosten in der Wohngebäudeversicherung?
Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz des Aufwandes für die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung, der unter Berücksichtigung der § 8.1 a) und 8.1 b) entstehen wird. Sie entstehen infolge von Veränderungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Bis zu welcher Höhe werden Mehrkosten ersetzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Der Ersatz beschränkt sich zudem auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.
Welche Mehrkosten sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von Betriebsbeschränkungen, Kapitalmangel, behördlichen Auflagen, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sowie behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten.
Werden Preissteigerungen während der Wiederherstellung ersetzt?
Ja, der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht.
Was gilt, wenn das Gebäude zum Zeitwert versichert ist?
Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet.