Die Wohngebäudeversicherung der Degenia ersetzt im Tarif premium den Mietausfall für Wohn- und Gewerberäume während der vereinbarten Haftzeit. Sie erfahren, wie lange bei Auszug des Mieters oder bei nachgewiesener Vermietung gezahlt wird und wo die zeitliche Obergrenze liegt.
In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif premium folgendes für Mietausfall für Wohn- und Gewerberäume:
In Erweiterung von § 9 DEG-VGB 2024 Abschnitt A wird Mietausfall für den vereinbarten Zeitraum (= Haftzeit) ersetzt, auch für gewerblich genutzte Räume.
a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens:
Endet das Mietverhältnis infolge eines Versicherungsfalles und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, besteht bis zur Neuvermietung eine Nachhaftung für den versicherten Mietverlust. Der Mietverlust wird bis zur Dauer von drei Monaten ersetzt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit bzw. bis zum Tag der Neuvermietung.
b) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens:
War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.
c) Begrenzung der Haftzeit:
- Die Haftzeit ist maximal begrenzt auf 24 Monate.
Was bedeutet das konkret?
Fällt nach einem versicherten Schaden die Miete aus, springt der Tarif premium ein – und zwar nicht nur für Wohnungen, sondern auch für gewerblich genutzte Räume. Zieht der Mieter wegen des Schadens aus und lassen sich die Räume trotz sorgfältiger Bemühungen zunächst nicht neu vermieten, wird der Mietverlust auch nach der Wiederherstellung noch eine Weile weitergezahlt. Auch wenn ein leerstehendes Gebäude nachweislich vermietet worden wäre, kann der entgangene Mietausfall berücksichtigt werden. Diese Lesehilfe ist unverbindlich; maßgeblich sind die vereinbarten Bedingungen.
Häufige Fragen
Gilt der Mietausfall auch für gewerblich genutzte Räume?
Ja. In Erweiterung von § 9 DEG-VGB 2024 Abschnitt A wird der Mietausfall für den vereinbarten Zeitraum (= Haftzeit) ersetzt, auch für gewerblich genutzte Räume.
Wie lange wird der Mietverlust bei Auszug des Mieters ersetzt?
Sind die Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung trotz erforderlicher Sorgfalt nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Dauer von drei Monaten ersetzt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit bzw. bis zum Tag der Neuvermietung.
Was gilt, wenn das Gebäude zum Schadenzeitpunkt nicht vermietet war?
Weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.
Wie lange ist die Haftzeit maximal?
Die Haftzeit ist maximal auf 24 Monate begrenzt.