In der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif classic werden Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen für Restwerte übernommen: Berücksichtigt werden behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bei der Anrechnung wieder verwertbarer Reste – bis zu einer Grenze von 50.000 EUR je Versicherungsfall unter klar definierten Voraussetzungen.
Anrechnung wieder verwertbarer Reste:
- Abweichend von § 8.3 a) dd) DEG-VGB 2024 Abschnitt A sind bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen.
- Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen:
- Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
- Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
Entschädigungsgrenze:
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50.000 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Muss nach einem Schaden wegen neuer behördlicher Vorschriften beim Wiederaufbau etwas verändert oder eingeschränkt werden, kann das den Wert der noch verwertbaren Reste mindern. Dieser Umstand wird bei der Entschädigung berücksichtigt – allerdings nur, wenn sich die Vorschriften erst nach Errichtung bzw. der letzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme geändert haben, und bis zu einer festgelegten Höchstgrenze.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Entschädigung für Mehrkosten aus behördlichen Auflagen für Restwerte?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50.000 EUR begrenzt.
Wann werden behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt?
Nur soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen, die zwischen der Errichtung bzw. letztmaligen genehmigungspflichtigen Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
Werden behördliche Auflagen berücksichtigt, die schon vor dem Schaden erteilt wurden?
Nein. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
Wie wird die Entschädigung bei der Anrechnung der Reste begrenzt?
Die Entschädigung ist begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
Inhalte aus: DEG-VGB 2024 Abschnitt A