Die Degenia Wohngebäudeversicherung ersetzt bei Leitungswasser sowohl frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren und Installationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden als auch Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Welche Rohre, Anlagen und Einrichtungen erfasst sind, welche Schäden ausgeschlossen bleiben und dass ein vereinbarter Selbstbehalt gilt, erfahren Sie hier im Überblick.
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende:
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren:
- aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen,
- bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind,
- dd) der Regenentwässerung.
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
- aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
- bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Dies gilt, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr für diese Rohre trägt und:
- a) sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, oder
- b) sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich nicht auf dem Versicherungsgrundstück befinden, ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Das Leitungswasser muss aus einer der folgenden Quellen ausgetreten sein:
- Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
- den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
- Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
- Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- Wasserlösch- und Berieselungsanlagen,
- Wasserbetten, Wassersäulen, Terrarien, Zimmerbrunnen und Aquarien.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- aa) Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen,
- bb) Plansch- oder Reinigungswasser,
- cc) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen,
- dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
- ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
- ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach § 3.3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,
- gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden,
- hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,
- ii) Sturm, Hagel,
- jj) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
Selbstbehalt
Es gilt der vereinbarte Selbstbehalt je Versicherungsfall.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es durch Frost oder aus anderen Gründen zu einem Rohrbruch oder tritt Leitungswasser unbeabsichtigt aus und beschädigt versicherte Sachen, springt die Versicherung ein. Erfasst sind Rohre und Installationen innerhalb des Gebäudes ebenso wie bestimmte Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes. Für Schäden durch Ursachen wie Grundwasser, Witterungsniederschläge, undichte Fugen oder Wasser aus Eimern und Gießkannen besteht dagegen kein Versicherungsschutz. Bei jedem Schadenfall wird der vereinbarte Selbstbehalt berücksichtigt.
Häufige Fragen
Sind frostbedingte Rohrbrüche mitversichert?
Ja. Der Versicherer leistet Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren innerhalb von Gebäuden sowie für frostbedingte Bruchschäden an genannten Installationen wie Badeeinrichtungen, Armaturen, Heizkörpern oder Boilern.
Gilt der Schutz auch für Rohre außerhalb des Gebäudes?
Ja, für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren der Heizungs- und Klimaanlagen, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und die Rohre versicherte Gebäude versorgen oder sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Für Rohre, die nicht der Versorgung dienen oder nicht auf dem Grundstück liegen, ist die Entschädigung auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch undichte Fugen oder Fliesen, Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm und Hausfäulepilze, Grundwasser, Überschwemmung, Witterungsniederschläge und Rückstau, Erdbeben, Sturm, Hagel sowie Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
Gilt für Rohre unterhalb der Bodenplatte Versicherungsschutz?
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Muss ich mich an einem Schaden beteiligen?
Ja, es gilt der vereinbarte Selbstbehalt je Versicherungsfall.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024