In der Wohngebäudeversicherung der Degenia muss der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall bestimmte Sicherheitsvorschriften einhalten: versicherte Sachen instand halten, wasserführende Anlagen absperren und entleeren sowie Gebäude in der kalten Jahreszeit beheizen und kontrollieren. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert Kündigung oder ganz oder teilweise den Verlust des Versicherungsschutzes.
Sicherheitsvorschriften
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer:
- die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
- nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
- in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in § 14.1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8.1 b) und § 8.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, Ihr Gebäude in gutem Zustand zu halten und Schäden zügig beheben zu lassen. Besonders wichtig ist der Schutz vor Frost- und Wasserschäden: Nicht genutzte oder leerstehende Gebäude sollten Sie regelmäßig kontrollieren und die wasserführenden Anlagen absperren und entleeren. In der kalten Jahreszeit heizen Sie entweder ausreichend oder legen die Leitungen still. Halten Sie diese Pflichten nicht ein, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder die Leistung ganz oder teilweise verweigern.
Häufige Fragen
Welche Sicherheitsvorschriften muss ich vor dem Versicherungsfall beachten?
Sie müssen die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen, stets in ordnungsgemäßem Zustand halten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen lassen.
Was gilt für nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile?
Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Dort sind alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Was muss ich in der kalten Jahreszeit tun?
In der kalten Jahreszeit sind alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in § 14.1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8.1 b) und § 8.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024