Bei der Degenia Wohngebäudeversicherung beginnt der Versicherungsschutz zum im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt und läuft für die vereinbarte Dauer. Erfahren Sie, wann sich der Vertrag stillschweigend um ein Jahr verlängert, welche Kündigungsfristen bei mehrjährigen Verträgen gelten und was beim angemeldeten Grundpfandrecht eines Realgläubigers zu beachten ist.
Beginn des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Dauer:
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Stillschweigende Verlängerung:
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen:
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr:
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Realgläubiger:
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war,
- das Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet war oder
- dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Wegfall des versicherten Interesses:
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem Datum, das in Ihrem Versicherungsschein steht, und läuft über den dort vereinbarten Zeitraum. Verträge mit mindestens einem Jahr Laufzeit verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern niemand rechtzeitig kündigt. Für längere Laufzeiten und für Fälle mit einem eingetragenen Grundpfandrecht gelten besondere Kündigungsregeln. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt – vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Verlängert sich der Vertrag automatisch?
Ja. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung einer der Vertragsparteien zugegangen ist.
Wie kann ich einen mehrjährigen Vertrag kündigen?
Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Was gilt bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr?
Der Vertrag endet zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Was passiert, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024