Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung der Degenia verjähren in drei Jahren. Wann diese Frist beginnt, wie sie berechnet wird und welche Rolle die Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer spielt, erfahren Sie hier kompakt und verständlich erklärt.
In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt folgendes für die Verjährung:
- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Berechnung bei angemeldetem Anspruch:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Was bedeutet das konkret?
Für Ansprüche aus Ihrem Vertrag gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist läuft nicht bereits ab dem Tag des Ereignisses, sondern erst ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen wissen oder wissen müssten. Melden Sie einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
In welcher Form muss der Versicherer seine Entscheidung mitteilen?
Die Entscheidung des Versicherers wird in Textform mitgeteilt.