In der Wohngebäudeversicherung der Degenia übernimmt der Tarif optimum die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Graffiti-Schäden, die unbefugte Dritte an den Außenseiten versicherter Sachen verursachen. Erfahren Sie, welche Fälle ausgeschlossen sind, wie hoch die Entschädigung ausfällt und welche Meldepflichten gelten.
Versicherte Kosten:
- Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von § 5 DEG-VGB 2024 Abschnitt A verursacht werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden:
- die vom Versicherungsnehmer selbst oder seinen Repräsentanten oder vom Mieter an der eigenen Mietsache verursacht worden sind;
- an leerstehenden Gebäuden sowie an Gebäuden, die für einen längeren Zeitraum als sechs Monate zumindest 50 Prozent leerstehend sind. Beruht der teilweise Leerstand auf geplanten oder durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen, besteht Versicherungsschutz.
Höhe der Entschädigung:
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme.
Meldepflichten:
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 8.1 b) und 8.3 DEG-VGB 2024 Abschnitt B beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Unbekannte die Außenwände Ihres versicherten Gebäudes mit Farbe oder Lack beschmieren, übernimmt der Tarif die notwendigen Kosten, um dieses Graffiti wieder zu entfernen. Wichtig ist, dass Sie den Schaden sofort sowohl dem Versicherer als auch der Polizei melden. Für Schäden, die Sie oder Ihre Mieter selbst verursacht haben, sowie für länger leerstehende Gebäude besteht in bestimmten Fällen kein Schutz.
Häufige Fragen
Welche Graffiti-Schäden sind versichert?
Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von § 5 DEG-VGB 2024 Abschnitt A verursacht werden.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Nicht versichert sind Schäden, die vom Versicherungsnehmer selbst, seinen Repräsentanten oder vom Mieter an der eigenen Mietsache verursacht wurden, sowie Schäden an leerstehenden Gebäuden oder an Gebäuden, die länger als sechs Monate zumindest 50 Prozent leerstehen. Beruht der teilweise Leerstand auf geplanten oder durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen, besteht Versicherungsschutz.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Graffiti-Schäden?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme.
Was muss ich nach einem Graffiti-Schaden tun?
Sie sind verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 8.1 b) und 8.3 DEG-VGB 2024 Abschnitt B beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024