In der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif classic wird der Mietausfall für Wohn- und Gewerberäume für den vereinbarten Zeitraum ersetzt – einschließlich einer Nachhaftung bei Auszug des Mieters, der Zahlung bei nachgewiesener Vermietung sowie einer Haftzeit von maximal zwölf Monaten.
In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif classic Folgendes für Mietausfall für Wohn- und Gewerberäume:
In Erweiterung von § 9 DEG-VGB 2024 Abschnitt A wird Mietausfall für den vereinbarten Zeitraum (= Haftzeit) ersetzt, auch für gewerblich genutzte Räume.
a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens:
Endet das Mietverhältnis infolge eines Versicherungsfalles und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, besteht bis zur Neuvermietung eine Nachhaftung für den versicherten Mietverlust. Der Mietverlust wird bis zur Dauer von drei Monaten ersetzt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit bzw. bis zum Tag der Neuvermietung.
b) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens:
War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.
c) Begrenzung der Haftzeit:
Die Haftzeit ist maximal begrenzt auf 12 Monate.
Was bedeutet das konkret?
Fällt durch einen versicherten Schaden die Miete aus, übernimmt die Versicherung den Mietverlust für die vereinbarte Haftzeit – und zwar sowohl für Wohn- als auch für gewerblich genutzte Räume. Zieht ein Mieter wegen des Schadens aus und lassen sich die Räume trotz sorgfältiger Bemühungen nicht neu vermieten, gibt es eine zusätzliche Nachhaftung. War eine Vermietung für die Zukunft geplant und nachweisbar, wird auch dieser entgangene Mietausfall berücksichtigt. Insgesamt ist die Leistungsdauer nach oben begrenzt.
Häufige Fragen
Gilt der Mietausfall auch für gewerblich genutzte Räume?
Ja. In Erweiterung von § 9 DEG-VGB 2024 Abschnitt A wird der Mietausfall für den vereinbarten Zeitraum (= Haftzeit) ersetzt, auch für gewerblich genutzte Räume.
Wie lange wird der Mietverlust bei Auszug des Mieters ersetzt?
Endet das Mietverhältnis infolge eines Versicherungsfalles und sind die Räume trotz erforderlicher Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermietbar, wird der Mietverlust bis zur Dauer von drei Monaten ersetzt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit bzw. bis zum Tag der Neuvermietung.
Was gilt, wenn das Gebäude zum Schadenzeitpunkt nicht vermietet war?
War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.
Wie lange ist die Haftzeit maximal?
Die Haftzeit ist maximal begrenzt auf 12 Monate.