Die Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif classic ersetzt notwendige Kosten für die Untersuchung, Dekontamination oder den Austausch von Erdreich, wenn nach einem Versicherungsfall behördliche Anordnungen ergehen – inklusive Abtransport des Aushubs und Wiederherstellung des Grundstücks. Die Entschädigung ist auf 50.000 EUR begrenzt und an klare Fristen gebunden.
In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif classic folgendes für die Dekontamination von Erdreich:
Ersatz der Kosten:
In Erweiterung von § 7.1 DEG-VGB 2024 Abschnitt A ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
- a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
- b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
- c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
Voraussetzungen für den Ersatz:
Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
- a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
- b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
- c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
Erhöhung einer bestehenden Kontamination:
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Nicht ersetzte Aufwendungen:
- Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
- Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß § 7.3 a) DEG-VGB 2024 Abschnitt A.
Höhe der Entschädigung:
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 50.000 EUR begrenzt.
- Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
Nachrangigkeit:
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem versicherten Schaden eine Behörde anordnet, dass das Erdreich Ihres Grundstücks untersucht, gereinigt oder ausgetauscht werden muss, übernimmt der Versicherer die dafür notwendigen Kosten. Dazu gehören auch der Abtransport des Aushubs zu einer geeigneten Deponie und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Wichtig sind dabei die Fristen für die behördliche Anordnung und deren Meldung sowie die betragsmäßige Obergrenze.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden bei der Dekontamination von Erdreich übernommen?
Ersetzt werden die notwendigen Kosten aufgrund behördlicher Anordnungen, um das Erdreich zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen, den Aushub zur nächstgelegenen geeigneten Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten sowie den Zustand des Grundstücks vor dem Versicherungsfall wiederherzustellen.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 50.000 EUR begrenzt und zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung.
Welche Fristen müssen bei der behördlichen Anordnung eingehalten werden?
Die behördlichen Anordnungen müssen innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sein und dem Versicherer – ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen – innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet werden.
Was gilt, wenn bereits eine Kontamination des Erdreichs bestand?
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination erhöht, werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für die Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen. Die nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Werden die Kosten auch bei anderweitiger Versicherung übernommen?
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024