Bei Sturm und Hagel leistet die Degenia Wohngebäudeversicherung Entschädigung für zerstörte, beschädigte oder abhandengekommene versicherte Sachen. Erfahren Sie, ab welcher Windstärke ein Sturm gilt, wie Hagel definiert ist, welche Schäden nicht versichert sind und was beim Selbstbehalt gilt.
Versicherte Gefahren und Schäden:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen:
- durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;
- dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
- als Folge eines Schadens nach den beiden vorstehenden Punkten an versicherten Sachen;
- durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sache befinden, baulich verbunden sind;
- dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
Sturm:
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass:
- die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
Hagel:
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Nicht versicherte Schäden:
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden;
- weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch);
- Trockenheit oder Austrocknung und
- Grundwasser.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an:
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
- Laden- und Schaufensterscheiben.
Selbstbehalt:
Es gilt der vereinbarte Selbstbehalt je Versicherungsfall.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift, wenn ein Sturm oder Hagel direkt auf Ihr Gebäude oder die versicherten Sachen einwirkt – oder wenn dadurch Gegenstände wie Bäume oder Gebäudeteile darauf geworfen werden. Als Sturm zählt dabei mindestens Windstärke 8. Bestimmte Schäden, etwa durch Sturmflut oder weitere Naturgefahren, sowie Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und an Schaufensterscheiben sind ausgenommen. Von jeder Entschädigung wird der vereinbarte Selbstbehalt abgezogen.
Häufige Fragen
Ab welcher Windstärke gilt ein Ereignis als Sturm?
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort, das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/Stunde.
Was passiert, wenn sich die Windstärke am Schadenort nicht feststellen lässt?
Dann wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand angerichtet hat oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.
Ist eindringender Regen durch offene Fenster versichert?
Nein. Das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen ist nicht versichert – es sei denn, diese Öffnungen sind durch Sturm oder Hagel entstanden und stellen einen Gebäudeschaden dar.
Welche Schäden sind grundsätzlich ausgeschlossen?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Sturmflut, weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben oder Schneedruck, Trockenheit oder Austrocknung sowie Grundwasser. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und an Laden- und Schaufensterscheiben.
Wird bei einem Schaden ein Selbstbehalt abgezogen?
Ja, es gilt der vereinbarte Selbstbehalt je Versicherungsfall.