Wer bei der Degenia Wohngebäudeversicherung im Tarif classic den Anbieter wechselt, muss bei unklarer Zuständigkeit keine Ablehnung fürchten: Ist offen, ob ein Sachschaden in die neue oder in die frühere Vorversicherung fällt, tritt die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG unter bestimmten Voraussetzungen in Vorleistung. So erfahren Sie, wann geleistet, wann zurückgefordert und wann sogar eine Mehrleistung erbracht wird.
Unklarheit bei der Schadenmeldung:
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit abgelehnt.
Vorleistung durch die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG:
Kann sich die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG nicht mit dem Vorversicherer einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG im Rahmen des mit ihr vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
Dies setzt voraus, dass Sie:
- die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und
- Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG abtreten.
Mögliche Rückforderung:
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG von Ihnen die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Mehrleistung bei fortbestehender Unklarheit:
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie zur Degenia wechseln und später nicht eindeutig ist, ob ein Schaden noch unter die alte oder schon unter die neue Versicherung fällt, wird Ihre Schadenmeldung deswegen nicht abgelehnt. Können sich die beteiligten Versicherer nicht einigen, springt die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG zunächst ein, sofern Sie bei der Klärung mithelfen und Ihre Ansprüche gegen den Vorversicherer abtreten. Stellt sich später heraus, dass gar kein Anspruch bestand, kann Zuviel-Gezahltes zurückgefordert werden. Bleibt die Zuständigkeit offen, kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar mehr geleistet werden als beim alten Vertrag.
Häufige Fragen
Wird mein Schaden abgelehnt, wenn die Zuständigkeit unklar ist?
Nein. Ist bei der Schadenmeldung unklar, ob der Sachschaden während dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit abgelehnt.
Was muss ich tun, damit die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG in Vorleistung tritt?
Sie müssen die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre Ansprüche gegen den Vorversicherer an die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG abtreten.
Kann ich bereits gezahlte Leistungen zurückzahlen müssen?
Ja. Stellt sich heraus, dass der Schaden nicht in die Zuständigkeit der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt leistungspflichtig war, kann die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Wird auch eine Mehrleistung gegenüber dem alten Vertrag erbracht?
Bleibt unklar, welche Gesellschaft zuständig ist, erbringt die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG auch eine gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024