Die Wohngebäudeversicherung der Degenia leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Brand, Blitzschlag und Überspannung, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeug- oder Fahrzeuganprall sowie Seng-, Rauch- und Rußschäden zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen. Erfahren Sie, welche Gefahren abgedeckt sind, welche Entschädigungsgrenzen gelten und welche Schäden ausgeschlossen sind.
Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen:
- a) Brand (§ 2.2),
- b) Blitzschlag und Überspannung durch Blitz (§ 2.3),
- c) Explosion, Verpuffung (§ 2.4),
- d) Implosion (§ 2.5),
- e) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung (§ 2.6),
- f) Fahrzeuganprall (§ 2.7),
- g) Sengschäden (§ 2.8)
- h) und Rauch- und Rußschäden (§ 2.9).
Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist.
Blitzschlag; Überspannung durch Blitz
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Spuren eines direkten Blitzschlages an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen diesen Schäden gleich.
Explosion; Verpuffung
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an verschiedenen Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner des Gebäudes ist. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen und Straßen.
Sengschäden
- a) Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach § 2.2 bis § 2.7 entstanden sind.
- b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR.
- c) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 EUR gekürzt.
Rauch- und Rußschäden
- a) Versichert sind auch Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach § 2.2 bis § 2.8 entstanden sind.
- b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
- c) Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.
- d) Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging).
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind:
- a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
- b) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
Der Ausschluss gemäß § 2.10 b) gilt nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß § 2.1 sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Wohngebäudeversicherung springt ein, wenn Ihr Gebäude durch klassische Feuer- und Elementarereignisse wie Brand, Blitz, Explosion oder auch den Anprall von Fahrzeugen und Luftfahrzeugen zu Schaden kommt. Auch Begleitschäden wie Sengen sowie Rauch und Ruß sind mitversichert – allerdings jeweils bis zu bestimmten Höchstbeträgen und teils mit einem Selbstbehalt. Bestimmte Schäden, etwa durch Erdbeben oder durch allmähliche Rußeinwirkung, sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Welche Gefahren sind grundsätzlich versichert?
Versichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag und Überspannung durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall sowie Seng-, Rauch- und Rußschäden.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Sengschäden?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Zudem wird der entschädigungspflichtige Betrag je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 EUR gekürzt.
Welche Höchstgrenze gilt bei Rauch- und Rußschäden?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. Versichert sind auch Schäden, wenn Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austreten.
Sind Erdbebenschäden versichert?
Nein. Schäden durch Erdbeben sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert.
Sind Schäden durch allmähliche Rußeinwirkung (Fogging) gedeckt?
Nein. Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging), sind nicht versichert.