In der Wohngebäudeversicherung der Degenia ist der Erst- oder Einmalbeitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen verzögerten Beginn des Versicherungsschutzes, ein Rücktrittsrecht des Versicherers sowie dessen Leistungsfreiheit im Schadenfall.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags:
- Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsabschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsabschluss zu zahlen.
- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug:
- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach § 4.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers:
- Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach § 4.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
- Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag sollte zügig gezahlt werden, sobald der Vertrag steht bzw. der im Versicherungsschein genannte Versicherungsbeginn erreicht ist. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, kann sich der Beginn des Versicherungsschutzes verschieben. Zusätzlich kann der Versicherer bei ausbleibender Zahlung vom Vertrag zurücktreten oder im Schadenfall von seiner Leistungspflicht befreit sein. Kann der Versicherungsnehmer die verspätete Zahlung nicht selbst vertreten, greifen diese Folgen jedoch nicht.
Häufige Fragen
Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig?
Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig vom Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn vor Vertragsabschluss, ist er unverzüglich nach Vertragsabschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht unverzüglich zahle?
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem maßgebenden Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Kann der Versicherer bei Zahlungsverzug zurücktreten?
Ja. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer bei Nichtzahlung leistungsfrei?
Zahlen Sie den Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, sofern er zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Nichtzahlung nicht zu vertreten ist.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.