Kommt es in der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif premium zu einem Totalschaden, ersetzt der Versicherer auch dann den Neuwert, wenn Sie das Gebäude mit gleicher Zweckbestimmung an einem anderen Ort in Deutschland wieder aufbauen. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und wie die Entschädigung begrenzt ist.
In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif premium für den Wiederaufbau bei Totalschaden an einem anderen Ort Folgendes:
- In Erweiterung von § 11.9 DEG-VGB 2024 Abschnitt A ersetzt der Versicherer in der Neuwertversicherung die Wiederherstellung der versicherten Sache in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert), wenn im Totalschadenfall der Versicherungsnehmer die versicherte Sache mit gleicher Zweckbestimmung an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederherstellt.
- Die Entschädigung ist auf die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten beschränkt, maximal auf den vereinbarten Betrag.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein versichertes Gebäude vollständig zerstört, müssen Sie es nicht zwingend am ursprünglichen Standort wieder aufbauen. Errichten Sie es stattdessen mit gleicher Zweckbestimmung an einem anderen Ort innerhalb Deutschlands, leistet der Versicherer weiterhin zum Neuwert. Erstattet werden dabei die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten – höchstens jedoch bis zum vereinbarten Betrag.
Häufige Fragen
Muss ich am gleichen Ort wieder aufbauen, um den Neuwert zu erhalten?
Nein. Der Versicherer ersetzt den Neuwert auch dann, wenn Sie die versicherte Sache mit gleicher Zweckbestimmung an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederherstellen.
Wo darf der Wiederaufbau erfolgen?
An einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Welche Voraussetzung gilt für den Wiederaufbau am anderen Ort?
Die versicherte Sache muss mit gleicher Zweckbestimmung wiederhergestellt werden.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung ist auf die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten beschränkt, maximal auf den vereinbarten Betrag.
Inhalte aus: DEG-VGB 2024 Abschnitt A, § 11.9