Bei der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif optimum werden Kosten für ein Sachverständigenverfahren übernommen, sobald der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag von 25.000 EUR übersteigt. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen dafür gelten und welchen Anteil der Versicherer trägt.
Sachverständigenkosten im Tarif optimum:
- Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den vereinbarten Betrag von 25.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß § 13.6 DEG-VGB 2024 Abschnitt A zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Was bedeutet das konkret?
Wird im Schadenfall ein Sachverständigenverfahren durchgeführt, fällt normalerweise ein Kostenanteil für den Versicherungsnehmer an. Liegt der ersatzpflichtige Schaden über der vereinbarten Grenze von 25.000 EUR, übernimmt der Versicherer diesen vom Versicherungsnehmer zu tragenden Anteil. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vereinbarten Bedingungen.
Häufige Fragen
Ab welcher Schadenhöhe werden Sachverständigenkosten übernommen?
Der Versicherer ersetzt die Kosten, soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den vereinbarten Betrag von 25.000 EUR übersteigt.
Welche Kosten des Sachverständigenverfahrens sind gemeint?
Es handelt sich um die durch den Versicherungsnehmer gemäß § 13.6 DEG-VGB 2024 Abschnitt A zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif optimum.
Was passiert bei Schäden unterhalb von 25.000 EUR?
Die Kostenübernahme durch den Versicherer greift, soweit der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag von 25.000 EUR übersteigt. Für Details unterhalb dieser Grenze ist das konkrete Bedingungswerk maßgeblich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024