Übersteigt ein entschädigungspflichtiger Schaden in der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif classic die vereinbarte Höhe von 25.000 EUR, ersetzt der Versicherer die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens – begrenzt auf 2.500 EUR je Versicherungsfall.
In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif classic folgendes für Sachverständigenkosten:
- Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den vereinbarten Betrag von 25.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß § 13.6 DEG-VGB 2024 Abschnitt A zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 2.500 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem größeren Schaden kann ein Sachverständigenverfahren nötig werden, um die Schadenhöhe zu ermitteln. Der Versicherer beteiligt sich an den Kosten, die der Versicherungsnehmer dabei selbst zu tragen hat – allerdings erst, wenn der Schaden die genannte Grenze überschreitet, und nur bis zum festgelegten Höchstbetrag je Versicherungsfall.
Häufige Fragen
Ab welcher Schadenhöhe werden Sachverständigenkosten ersetzt?
Der Versicherer ersetzt die Kosten, soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den vereinbarten Betrag von 25.000 EUR übersteigt.
Wie hoch ist die Entschädigung für die Sachverständigenkosten?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
Welche Kosten werden konkret ersetzt?
Ersetzt werden die durch den Versicherungsnehmer gemäß § 13.6 DEG-VGB 2024 Abschnitt A zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Gilt diese Regelung im Tarif classic?
Ja, die Regelung zu den Sachverständigenkosten gilt in der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif classic.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024