Wann die Entschädigung aus der Degenia Wohngebäudeversicherung fällig wird, welche Abschlagszahlung nach einem Monat möglich ist und wie sich die Verzinsung berechnet, zeigt dieser Überblick. Auch Rückzahlung des Neuwertanteils, Fristhemmung und Gründe für ein Aufschieben der Zahlung werden erläutert.
Fälligkeit der Entschädigung
- Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
- Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach § 12.1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
- Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß § 12.1, 12.3 a) und b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
- eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
Was bedeutet das konkret?
Sobald der Versicherer geklärt hat, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, wird die Entschädigung ausgezahlt. Schon vorher gibt es die Möglichkeit einer Abschlagszahlung. Der Teil über den Zeitwert hinaus fließt erst, wenn nachgewiesen ist, dass wiederhergestellt oder wiederbeschafft wird. Verzögert sich die Zahlung, kommen Zinsen hinzu. Unter bestimmten Umständen kann der Versicherer die Auszahlung vorübergehend zurückstellen. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung fällig?
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Kann ich vor der endgültigen Feststellung schon Geld erhalten?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch ist der Zinssatz bei verzögerter Zahlung?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Muss ich eine erhaltene Entschädigung zurückzahlen?
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach § 12.1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Wann darf der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Solange Zweifel an der Empfangsberechtigung bestehen, ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles läuft oder eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht erfolgte.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024