In der Wohngebäudeversicherung der Degenia muss der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Wird diese Anzeigepflicht verletzt, drohen je nach Verschulden Vertragsänderung, Rücktritt, Leistungsfreiheit, Kündigung oder Anfechtung – mit klaren Fristen für beide Seiten.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen:
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht:
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 1.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung 1.2 a), zum Rücktritt 1.2 b) und zur Kündigung 1.2 c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers:
Die Rechte zur Vertragsänderung (1.2 a), zum Rücktritt (1.2 b) oder zur Kündigung (1.2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Rechtsfolgenhinweis:
Die Rechte zur Vertragsänderung (1.2 a), zum Rücktritt (1.2 b) und zur Kündigung (1.2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertreter des Versicherungsnehmers:
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von § 1.1 und 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Erlöschen der Rechte des Versicherers:
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (1.2 a), zum Rücktritt (1.2 b) und zur Kündigung (1.2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor Abschluss des Vertrags müssen Sie die Fragen des Versicherers, die Ihnen in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten und alle Ihnen bekannten Gefahrumstände angeben. Machen Sie dabei falsche oder unvollständige Angaben, kann der Versicherer je nach Verschuldensgrad den Vertrag ändern, davon zurücktreten, ihn kündigen oder – bei arglistiger Täuschung – anfechten. Für die Ausübung dieser Rechte gelten Fristen, und der Versicherer muss Sie zuvor auf die möglichen Folgen hingewiesen haben. Wird der Vertrag über einen Vertreter geschlossen, zählen auch dessen Kenntnis und Arglist.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Vertragsabschluss machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Die Pflicht gilt auch für Fragen, die der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform stellt.
Was passiert, wenn ich die Anzeigepflicht verletze?
Je nach Verschulden kann der Versicherer den Vertrag rückwirkend oder ab der laufenden Versicherungsperiode zu anderen Bedingungen fortführen, vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen oder bei arglistiger Täuschung anfechten.
Kann ich selbst kündigen, wenn sich der Beitrag durch eine Vertragsänderung erhöht?
Ja. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in dieser Mitteilung auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
Welche Fristen gelten für die Rechte des Versicherers?
Der Versicherer muss die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen; die Frist beginnt mit Kenntnis von der Verletzung und den begründenden Umständen. Insgesamt erlöschen diese Rechte fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren.
Was gilt, wenn ein Vertreter den Vertrag abschließt?
Dann werden sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die des Versicherungsnehmers berücksichtigt. Auf ein Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können Sie sich nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024