In der Wohngebäudeversicherung der Degenia entfällt die Leistungspflicht aus besonderen Gründen: Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt oder nach dem Schaden arglistig täuscht, verliert den Anspruch auf Entschädigung – bei grober Fahrlässigkeit darf gekürzt werden. Hier erfahren Sie, wann und in welchem Umfang der Versicherer frei wird.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
- Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
- Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt Fälle, in denen der Versicherer nicht oder nur eingeschränkt zahlen muss. Wer einen Schaden absichtlich verursacht, erhält keine Entschädigung. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens gekürzt werden. Auch wer nach einem Schaden bewusst falsche Angaben zu Grund oder Höhe der Entschädigung macht, verliert seinen Anspruch. Ein rechtskräftiges Strafurteil kann Vorsatz oder Täuschung als bewiesen gelten lassen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer bei vorsätzlich herbeigeführtem Schaden?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Was passiert bei arglistiger Täuschung nach dem Schaden?
Täuscht oder versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ist der Vorsatz durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung als bewiesen. Bei einem rechtskräftigen Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches gelten die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung als bewiesen.