Bei der Degenia Wohngebäudeversicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag grundsätzlich in Textform erfolgen und an die Hauptverwaltung oder die zuständige Stelle gerichtet werden. Erfahren Sie, welche Folgen es hat, wenn eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitgeteilt wird und wann eine Erklärung als zugegangen gilt.
Form:
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung:
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach § 16.2 entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihrem Versicherer etwas mitteilen möchten, reicht in der Regel die Textform aus – etwa eine E-Mail –, sofern das Gesetz oder der Vertrag nichts anderes fordert. Solche Nachrichten sollten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Wichtig ist außerdem, dem Versicherer eine neue Anschrift oder einen geänderten Namen mitzuteilen: Andernfalls kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Adresse schreiben. Diese unverbindliche Lesehilfe ersetzt nicht den genauen Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Anzeigen und Erklärungen abgeben?
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und der Vertrag nichts anderes bestimmt, sind Erklärungen und Anzeigen, die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Wohin muss ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteile?
Für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, genügt dann die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Wann gilt eine solche Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Was gilt, wenn ich die Versicherung unter der Anschrift meines Gewerbebetriebs abgeschlossen habe?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach § 16.2 entsprechend Anwendung.