In der Wohngebäudeversicherung der Degenia erstattet der Versicherer Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens sowie Kosten für dessen Ermittlung und Feststellung. Wann ein Vorschuss möglich ist, welche Grenzen bezogen auf die Versicherungssumme gelten und welche Aufwendungen ausgeschlossen sind, erfahren Sie hier im Überblick.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
- a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
- b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
- c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen.
- d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
- f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
- a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
- b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen ein Schaden droht oder eingetreten ist, dürfen Sie Maßnahmen ergreifen, um ihn abzuwenden oder klein zu halten – die dafür notwendigen Kosten werden grundsätzlich erstattet, auch wenn Ihr Versuch am Ende erfolglos bleibt. Bei einem erst drohenden Versicherungsfall zahlt der Versicherer allerdings nur, wenn sich die Maßnahmen im Nachhinein als angemessen und erfolgreich erweisen oder auf seine Weisung erfolgten. Auf Wunsch kann der benötigte Betrag vorgeschossen werden. Auch Kosten, die Ihnen entstehen, um einen ersatzpflichtigen Schaden zu ermitteln und festzustellen, sind bis zur vereinbarten Höhe abgedeckt.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Was gilt bei einem erst unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall?
Bei Aufwendungen zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls leistet der Versicherer nur, wenn diese bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Kann ich einen Vorschuss für die Aufwendungen erhalten?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Werden Kosten der Feuerwehr erstattet?
Nein. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Werden Kosten für einen Sachverständigen übernommen?
Kosten für einen hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024