In der Wohngebäudeversicherung der Degenia zählen bestimmte Veränderungen am versicherten Gebäude als besondere gefahrerhöhende Umstände – etwa Leerstand, Baumaßnahmen mit entferntem Dach, ein neuer Gewerbebetrieb oder eine spätere Denkmalschutz-Einstufung. Erfahren Sie, wann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegt und welche Folgen sich daraus ergeben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
- ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
- an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
- in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
- das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9.3 bis § 9.5.
Was bedeutet das konkret?
Verändert sich nach Vertragsabschluss etwas am versicherten Gebäude, das das Risiko für den Versicherer erhöht, kann dies als Gefahrerhöhung gelten und muss angezeigt werden. Typische Beispiele sind ein leerstehendes Gebäude, umfangreiche Bauarbeiten am Dach, die Aufnahme eines Gewerbebetriebs oder eine nachträgliche Unterschutzstellung als Denkmal. Welche Folgen sich aus einer solchen Gefahrerhöhung ergeben, ist in den Vertragsbedingungen festgelegt.
Häufige Fragen
Wann liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein vor Vertragsschluss abgefragter Umstand ändert, ein Gebäude überwiegend nicht genutzt wird, Baumaßnahmen mit Entfernung des Daches oder überwiegender Unbenutzbarkeit durchgeführt werden, ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird oder das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
Gilt Leerstand als Gefahrerhöhung?
Ja. Wenn ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Sind Baumaßnahmen am Dach relevant?
Ja. Baumaßnahmen, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen, können eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein.
Wo finde ich die Folgen einer Gefahrerhöhung?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B § 9.3 bis § 9.5 geregelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024