Wird ein versichertes Gebäude verkauft, regelt die Degenia Wohngebäudeversicherung den Übergang des Vertrags klar: Der Erwerber tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs in alle Rechte und Pflichten ein, Veräußerer und Erwerber haften gemeinsam für den Beitrag, und beide Seiten erhalten besondere Kündigungsrechte samt festen Fristen und Anzeigepflichten.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang:
- Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
- Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
- Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Kündigungsrechte:
- Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
- Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
- Im Falle der Kündigung durch den Versicherer oder den Erwerber haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Anzeigepflichten:
- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
- Abweichend davon ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Was bedeutet das konkret?
Verkaufen Sie Ihr versichertes Gebäude, läuft die Wohngebäudeversicherung nicht einfach aus, sondern geht auf den Käufer über: Ab dem Eigentumsübergang übernimmt er den bestehenden Vertrag mit allen Rechten und Pflichten. Der Verkauf muss dem Versicherer mitgeteilt werden. Sowohl der Versicherer als auch der neue Eigentümer haben zudem die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb bestimmter Fristen zu beenden. Diese Paraphrase dient nur zur Orientierung; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich mein Gebäude verkaufe?
Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs – bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages – tritt der Erwerber an Ihre Stelle und übernimmt die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis für die Dauer seines Eigentums.
Wer haftet nach dem Verkauf für den Beitrag?
Veräußerer und Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zum Zeitpunkt des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Wird der Vertrag vom Versicherer oder vom Erwerber gekündigt, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Kann der Käufer den übernommenen Vertrag kündigen?
Ja. Der Erwerber kann das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform kündigen. Das Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb – bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung – ausgeübt wird.
Muss ich den Verkauf dem Versicherer melden?
Ja. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, kann die Leistungspflicht des Versicherers unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Darf der Versicherer dem neuen Eigentümer kündigen?
Ja. Der Versicherer kann dem Erwerber das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Inhalte aus: Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2024) – Stand 07/2024 – Abschnitt B