In der Wohngebäudeversicherung der Degenia erfahren Sie, wann eine Gefahrerhöhung vorliegt, welche Anzeigepflichten der Versicherungsnehmer hat und wann der Versicherer kündigen, den Beitrag anpassen oder leistungsfrei werden kann. Auch das Erlöschen dieser Rechte wird geregelt.
Begriff der Gefahrerhöhung:
- Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
- Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe insbesondere § 18 DEG-VGB-2024 Abschnitt A).
- Eine Gefahrerhöhung nach § 9.1 a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer:
a) Kündigungsrecht:
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 9.2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach § 9.2 b) und 9.2 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung:
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers:
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 9.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung:
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
- aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhten Beitrag verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung meint, dass sich nach Vertragsbeginn etwas so verändert, dass ein Schaden wahrscheinlicher oder größer werden kann. Wer eine solche Veränderung selbst vornimmt oder von ihr erfährt, sollte den Versicherer informieren. Reagiert man nicht richtig, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, den Beitrag anpassen oder im Schadenfall weniger oder gar nicht leisten. Umgekehrt bleiben die Rechte des Versicherers nicht unbegrenzt bestehen, und die Leistung kann in bestimmten Fällen trotzdem erhalten bleiben.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor?
Wenn nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Bei nur unerheblicher Erhöhung oder wenn sie als mitversichert gelten soll, liegt keine Gefahrerhöhung vor.
Muss ich eine Gefahrerhöhung dem Versicherer melden?
Ja. Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte gestatten. Erkennen Sie eine ohne Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung nachträglich, oder tritt sie unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben.
Was kann der Versicherer bei einer Gefahrerhöhung tun?
Der Versicherer kann den Vertrag kündigen – bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung fristlos, bei einfacher Fahrlässigkeit sowie in bestimmten Fällen mit einer Frist von einem Monat. Statt der Kündigung kann er einen erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Bleibt die Leistung trotz Gefahrerhöhung erhalten?
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Versicherungsfall oder den Umfang der Leistung war, wenn die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen war und keine Kündigung erfolgte, oder wenn der Versicherer statt der Kündigung einen erhöhten Beitrag verlangt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024