In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfahren Sie, wann ein Versicherungsfall vorliegt und welche vertraglichen Ansprüche vom Schutz ausgenommen sind.
Wann besteht Versicherungsschutz:
- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Weiterer Ausschluss:
- Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Der Schutz greift, wenn während der Laufzeit der Versicherung etwas passiert, wodurch eine andere Person zu Schaden kommt, und diese Person deshalb Schadensersatz von Ihnen verlangt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem der Schaden bei dem Dritten eintritt – nicht, wann die Ursache dafür gesetzt wurde. Nicht abgedeckt sind hingegen Ansprüche, die rein aus einem Vertrag und dessen Erfüllung entstehen, sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, weil Sie sie zusätzlich vertraglich zugesagt haben. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind Ansprüche aus der Erfüllung von Verträgen versichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung sowie für Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind vertraglich zugesagte Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gedeckt?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Sind Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung versichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung sowie für andere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024