In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia entscheidet über die Leistung, ob die Forderung gerichtlich festgestellt wurde, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche an den Versicherer abgetreten werden. Welche Nachweise, Urteile und Voraussetzungen im Tarif T23 gelten, lesen Sie hier im Überblick.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A 1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
Die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass:
- a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird.
Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer leistet, muss der Anspruch zunächst gerichtlich abgesichert sein – etwa durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich in Deutschland oder bestimmten weiteren Ländern. Außerdem muss feststehen, dass der Schädiger nicht selbst zahlen kann. Das wird über den erfolglosen oder aussichtslosen Vollstreckungsweg nachgewiesen. Zuletzt werden die Ansprüche an den Versicherer abgetreten, damit dieser sie selbst weiterverfolgen kann.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer leistungspflichtig?
Wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt ist, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
In welchen Ländern muss das Urteil oder der Vergleich festgestellt worden sein?
Vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein.
Wie wird die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nachgewiesen?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn sie aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Binden Anerkenntnis- und Versäumnisurteile den Versicherer?
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Muss der Versicherungsnehmer mitwirken?
Ja. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs auszuhändigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024