Die Privathaftpflichtversicherung der Degenia schützt im Tarif T23 bei Gewässerschäden – also nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit einschließlich Grundwasser. Erfahren Sie, welcher Umfang gilt, wie Anlagen mit gewässerschädlichen Stoffen abgesichert sind, welche Rettungskosten übernommen werden und welche Ausschlüsse bestehen.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis – gemäß Tarifvariante – Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter – gemäß Tarifvariante – nicht übersteigt.
Tarifvariante Versicherungsschutz:
- classic: 100 l/kg, max. 1.000 l/kg
- premium: 100 l/kg, max. 1.000 l/kg
- optimum: 250 l/kg, max. 1.000 l/kg
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A 1-9).
- für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Rettungskosten:
Der Versicherer übernimmt:
- a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- b) außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse:
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung,
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn Sie gesetzlich für eine Verschmutzung von Gewässern oder Grundwasser haften müssen. Lagern Sie gewässerschädliche Stoffe in eigenen Anlagen, ist dieser Schutz nur bis zu den je Tarifvariante festgelegten Mengengrenzen abgedeckt. Werden diese Grenzen überschritten oder handelt es sich um Flächengeothermie-Anlagen, gelten besondere Regelungen. Zusätzlich übernimmt der Versicherer bestimmte Kosten zur Schadenabwendung sowie Gutachterkosten – innerhalb der genannten Rahmenbedingungen. Für bestimmte Ursachen wie vorsätzliches Handeln, Krieg oder höhere Gewalt besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Was gilt als Gewässerschaden?
Als Gewässerschaden gelten unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Bis zu welcher Menge sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe versichert?
Das hängt von der Tarifvariante ab: In classic und premium bis 100 l/kg Inhalt (max. 1.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen), in optimum bis 250 l/kg Inhalt (max. 1.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen).
Was passiert, wenn die Mengengrenzen überschritten werden?
Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A 1-9).
Werden Kosten zur Schadenabwendung übernommen?
Ja, der Versicherer übernimmt Rettungskosten – auch erfolglose Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens – sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen; bei Aufwendungen auf Weisung des Versicherers auch darüber hinaus.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von gewässerschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik, hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024