Die Forderungsausfalldeckung der Degenia Privathaftpflichtversicherung springt ein, wenn Sie von einem zahlungsunfähigen Dritten geschädigt werden und Ihre Schadensersatzforderung nicht durchsetzbar ist. Erfahren Sie, in welchem Umfang der Versicherer leistet, wann kein Schutz besteht und was beim Gewaltopferschutz sowie bei Hunde- und Pferdehaltung gilt.
Versicherungsschutz besteht in folgendem Fall:
- Der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A 1-2 mitversicherte Person wird während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt (Versicherungsfall).
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Umfang der Leistungspflicht:
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in A 1 geregelten Pferdehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten.
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz:
- a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder
- b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Gewaltopferschutz:
In Erweiterung zu A 3-1.2 b) besteht für Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden und daraus resultierenden Vermögensschäden auch dann Versicherungsschutz, wenn ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt (Gewaltopferschutz).
Mitversichert sind – abweichend von A 1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
Was bedeutet das konkret?
Diese Leistung greift, wenn Ihnen jemand einen Schaden zufügt, dieser Verursacher aber selbst nicht zahlen kann und Sie Ihr Geld nicht von ihm bekommen. Dann tritt der Versicherer so ein, als hätte der Schädiger selbst den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers. Das gilt allerdings nur in dem Rahmen, in dem der Schädiger regulär versichert wäre – mit denselben Ausschlüssen. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich ist der jeweilige Bedingungstext.
Häufige Fragen
Wann leistet die Forderungsausfalldeckung?
Wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und dieser Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
In welchem Umfang zahlt der Versicherer?
Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in A 1 geregelten Pferdehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Es gelten auch die für den Versicherungsnehmer geltenden Risikobeschreibungen und Ausschlüsse.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht oder wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Was gilt beim Gewaltopferschutz?
In Erweiterung zu A 3-1.2 b) besteht für Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden und daraus resultierenden Vermögensschäden auch dann Versicherungsschutz, wenn ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt.
Sind Hunde- und Pferdehalter-Ansprüche mitversichert?
Ja. Abweichend von A 1-6.9 sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes mitversichert.