In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia ist im Tarif T23 auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos abgedeckt – mit klar geregelten Ausnahmen und einem besonderen Kündigungsrecht bei geänderten Rechtsvorschriften.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
- aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wächst oder erweitert sich das versicherte Risiko im Laufe der Zeit, bleibt der Schutz für die gesetzliche Haftpflicht grundsätzlich bestehen. Ausgenommen sind bestimmte Fahrzeug-Risiken sowie Risiken mit gesetzlicher Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht. Ändern sich Rechtsvorschriften und erhöht sich dadurch das Risiko, kann der Versicherer das Verhältnis unter Einhaltung einer Frist kündigen.
Häufige Fragen
Sind Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Welche Risiken sind von der Mitversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Was gilt bei Erhöhungen durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften?
Erhöht sich das versicherte Risiko durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024