Bei der Tierkrankenversicherung der Degenia entscheidet die Art des Verschuldens über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung: Verletzen Sie die Obliegenheit nach Ziffer 8.2 vorsätzlich, entfällt die Leistung insoweit der Versicherer keinen Ersatz vom Dritten verlangen kann. Bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung möglich – und lässt sich abwenden.
Abweichend von Ziffer 7.4 gilt bei Verletzung der Obliegenheit nach Ziffer 8.2 Folgendes:
- Wenn Sie die genannte Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir auf Grund Ihrer Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können.
- Wenn Sie die genannte Obliegenheit grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, können wir unsere Leistung lediglich kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens.
- Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Die Versicherungsdauer
- Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt als unverbindliche Lesehilfe, welche Auswirkungen es hat, wenn die Obliegenheit nach Ziffer 8.2 nicht eingehalten wird. Maßgeblich ist, wie schwer das Verschulden wiegt: Bei vorsätzlicher Verletzung kann die Leistung entfallen, soweit der Versicherer dadurch keinen Ersatz vom Dritten mehr fordern kann. Bei grober Fahrlässigkeit ist statt eines vollständigen Wegfalls nur eine Kürzung nach der Schwere des Verschuldens möglich. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, bleibt die Kürzung aus.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit nach Ziffer 8.2?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er auf Grund der Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz verlangen kann.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit?
Verletzen Sie die Obliegenheit grob fahrlässig und kann der Versicherer deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen, kann er seine Leistung lediglich kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens.
Lässt sich eine Kürzung der Leistung vermeiden?
Ja. Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Von welcher Regelung weichen diese Folgen ab?
Die genannten Folgen gelten abweichend von Ziffer 7.4 bei Verletzung der Obliegenheit nach Ziffer 8.2.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020