Bei der Tierkrankenversicherung der Degenia werden zulässige Anpassungen nach den Ziffern 15.1 bis 15.3 in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten, wenn die Mitteilung sechs Wochen vor Wirksamwerden erfolgt und auf das Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Die nach den Ziffern 15.1 bis 15.3 zulässigen Änderungen werden Ihnen in Textform bekannt gegeben und erläutert.
Voraussetzungen für die Anwendung der Änderungen:
- Wir teilen Ihnen die Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit.
- Wir weisen Sie in Textform auf Ihr Kündigungsrecht nach Ziffer 15.5 hin.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich an Ihrem Vertrag etwas ändert, erfahren Sie das rechtzeitig und schriftlich. Der Versicherer erklärt Ihnen die Änderung und informiert Sie darüber, dass Sie kündigen können. Damit die Änderung greift, muss die Mitteilung sechs Wochen vor dem Wirksamwerden bei Ihnen sein.
Häufige Fragen
In welcher Form werden Änderungen mitgeteilt?
Die zulässigen Änderungen nach den Ziffern 15.1 bis 15.3 werden Ihnen in Textform bekannt gegeben und erläutert.
Wie viel Vorlauf gibt es vor einer Änderung?
Die Änderung findet Anwendung, wenn sie Ihnen sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt wird.
Werde ich auf ein Kündigungsrecht hingewiesen?
Ja. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass Sie in Textform auf Ihr Kündigungsrecht nach Ziffer 15.5 hingewiesen werden.
Welche Änderungen sind gemeint?
Es handelt sich um die nach den Ziffern 15.1 bis 15.3 zulässigen Änderungen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020