Bei der Tierkrankenversicherung der Degenia werden Kenntnis und Verhalten der Person, für deren Interesse die Versicherung abgeschlossen wurde, Ihrer eigenen Kenntnis und Ihrem Verhalten gleichgestellt. Das betrifft insbesondere die Erfüllung der Obliegenheiten – und es gibt klare Ausnahmen, wann es auf die Kenntnis der anderen Person ankommt und wann nicht.
Die Kenntnis und das Verhalten der Person, für deren Interesse Sie diese Versicherung abgeschlossen haben, stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich. Das bedeutet beispielsweise, dass die Obliegenheiten nicht nur von Ihnen zu erfüllen sind, sondern auch von der anderen Person.
Auf die Kenntnis der anderen Person kommt es nicht an, wenn:
- der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder
- es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.
Auf die Kenntnis der anderen Person kommt es dagegen an:
- wenn Sie den Vertrag ohne ihren Auftrag geschlossen und uns bei Abschluss des Vertrags nicht darüber informiert haben.
- Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag?
Was bedeutet das konkret?
Haben Sie die Versicherung für das Interesse einer anderen Person abgeschlossen, so zählen deren Wissen und Handeln so, als wären es Ihre eigenen. Beide Seiten müssen die vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) beachten. Ob es dabei auf die Kenntnis der anderen Person ankommt, hängt davon ab, ob der Vertrag mit ihrem Wissen oder in ihrem Auftrag geschlossen wurde und ob der Versicherer darüber informiert war.
Häufige Fragen
Zählt das Verhalten einer anderen Person wie mein eigenes?
Ja. Die Kenntnis und das Verhalten der Person, für deren Interesse Sie die Versicherung abgeschlossen haben, stehen Ihrer eigenen Kenntnis und Ihrem eigenen Verhalten gleich.
Wer muss die Obliegenheiten erfüllen?
Die Obliegenheiten sind nicht nur von Ihnen zu erfüllen, sondern auch von der anderen Person, für deren Interesse die Versicherung abgeschlossen wurde.
Wann kommt es nicht auf die Kenntnis der anderen Person an?
Wenn der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder wenn es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.
Wann kommt es auf die Kenntnis der anderen Person an?
Wenn Sie den Vertrag ohne ihren Auftrag geschlossen und den Versicherer bei Abschluss des Vertrags nicht darüber informiert haben.