In der Tierkrankenversicherung der Degenia werden im Versicherungsfall unter anderem Tierarztvergütungen nach der GOT, operationsvorbereitende Untersuchungen, Nachbehandlungen, Medikamente sowie Zuschüsse für Prothesen, Einäscherung und Reiseschutz erstattet – jeweils unter klar geregelten Voraussetzungen.
Voraussetzung für die Erstattung der in den Ziffern 2.3.1 bis 2.3.8 bezeichneten Kosten ist:
Die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und die vom Tierarzt verordneten/verschriebenen Medikamente und das Verbrauchsmaterial müssen nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland für das jeweilige Krankheitsbild beziehungsweise die Unfallfolge medizinisch notwendig, zweckmäßig, angemessen und verhältnismäßig sein.
Vergütungen des Tierarztes:
Wir erstatten die Vergütungen des Tierarztes nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 28.7.1999 in der jeweils gültigen Fassung bis zur
- 2-fachen Höhe des Gebührensatzes;
- 4-fachen Höhe des Gebührensatzes nur mit schriftlicher Begründung des Tierarztes.
Kosten für operationsvorbereitende Untersuchung:
Wird eine Operation durchgeführt, so erstatten wir auch die Kosten
- der Untersuchung, die zur Feststellung der Diagnose – die zu der Operation führt – erforderlich war (s. Ziffer 2.1.2.1), sowie
- für daran anschließende weitere Untersuchungen, die der Operationsvorbereitung dienen.
Hierzu zählen alle veterinärmedizinischen Maßnahmen, die geeignet erscheinen, einen Befund zu erheben. Inbegriffen sind Vorbericht, klinische Untersuchungen sowie spezielle Untersuchungen (z. B. Röntgen, Endoskopie, Biopsie, Labor).
Stirbt das versicherte Tier nach Beginn der Narkose/Operation, gilt die Operation als durchgeführt, auch wenn der chirurgische Eingriff selbst noch nicht begonnen hatte.
Kosten für Nachbehandlung:
Zu den Kosten einer Operation zählen auch die Kosten für eine sich anschließende Nachbehandlung bis zum 15. Kalendertag nach der Operation.
Nachbehandlung ist eine im Rahmen eines operativen Eingriffes notwendige Behandlung, um die Gesundheit des versicherten Tieres wiederherzustellen, den Zustand zu verbessern oder eine Verschlechterung zu verhindern. Dazu gehören auch komplementäre Behandlungsmethoden (wie z. B. Akupunktur, Homöopathie, Lasertherapie, Magnetfeldtherapie und Neuraltherapie), wenn deren Wirksamkeit und Wirkungsweise veterinärwissenschaftlich überprüft und dokumentiert sind und sie entsprechend dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland von einem Tierarzt angewandt werden.
Medikamente und Verbrauchsmaterial:
Wir erstatten die Kosten von Medikamenten und Verbrauchsmaterial, wenn diese vom Tierarzt verordnet oder verschrieben wurden.
Kostenzuschuss für Prothesen:
Wir beteiligen uns bis zu einem Betrag von 500 EUR an den Kosten von Prothesen (künstliche Gliedmaßen, künstliche Gelenke, künstliche Organe/Organteile), wenn diese veterinärmedizinisch notwendig und nach Ablauf der besonderen Wartezeit von 18 Monaten (siehe Ziffer 2.2.2.3) vom Tierarzt verordnet oder verschrieben wurden.
Dieser Kostenzuschuss gilt für jedes versicherte Tier separat und kann jeweils für alle während der gesamten Vertragslaufzeit eintretenden Versicherungsfälle nur einmal in Anspruch genommen werden.
Zuschläge für Nacht- und Wochenenddienst im Notfall:
Wir erstatten Zuschläge nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 28.7.1999 in der jeweils gültigen Fassung bei Behandlung im Nacht- und Wochenenddienst oder außerhalb der regulären Praxiszeiten nur, wenn der Tierarzt das Vorliegen eines Notfalles bestätigt.
Wegegeld und Reisekosten bei fehlender Transportfähigkeit:
Wir erstatten bei Hausbesuchen die Entschädigungen für Wegegeld und Reisekosten nur, wenn das versicherte Tier nicht transportfähig war und der Tierarzt dies bestätigt. Es gilt nicht als Transportunfähigkeit, wenn lediglich ein geeignetes Transportmittel fehlt.
Kosten für Behandlung im Ausland:
Wenn der Versicherungsfall während einer Reise im Ausland eintritt (siehe Ziffer 2.6), erstatten wir die Kosten gemäß den Ziffern 2.3.1 bis 2.3.6 bis zur Höhe der im jeweiligen Land geltenden üblichen Vergütungen der Tierärzte, jedoch maximal die Vergütungen nach der in Deutschland geltenden GOT.
Reiseschutz:
Wir erstatten die Reisestornokosten einer vom Versicherungsnehmer mit dem versicherten Tier gebuchten Reise, sofern das Tier aufgrund einer Erkrankung, die einer medizinisch notwendigen Operation bedarf, behandelt werden muss. Die Erstattung beträgt je Versicherungsfall maximal 500 EUR.
Einäscherungskosten:
Wir erstatten die Kosten für eine Einäscherung nach dem Tod des versicherten Tieres, sofern dieses während einer medizinisch notwendigen Operation verstirbt. Die Erstattung beträgt 150 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Erstattet werden Behandlungen und Materialien, die tiermedizinisch notwendig und angemessen sind. Neben den Tierarztkosten nach GOT sind auch Untersuchungen rund um eine Operation, Nachbehandlungen sowie bestimmte Zusatzleistungen wie Prothesen, Reiseschutz oder Einäscherung abgedeckt. Für einige Leistungen gelten feste Höchstbeträge oder besondere Voraussetzungen. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden Tierarztvergütungen erstattet?
Vergütungen nach der GOT werden bis zur 2-fachen Höhe des Gebührensatzes erstattet, bis zur 4-fachen Höhe nur mit schriftlicher Begründung des Tierarztes.
Wie lange gilt eine Nachbehandlung nach der Operation als erstattungsfähig?
Zu den Kosten einer Operation zählen auch die Kosten für eine sich anschließende Nachbehandlung bis zum 15. Kalendertag nach der Operation.
Wie hoch ist der Kostenzuschuss für Prothesen?
Wir beteiligen uns bis zu einem Betrag von 500 EUR an den Kosten von Prothesen, wenn diese veterinärmedizinisch notwendig und nach Ablauf der besonderen Wartezeit von 18 Monaten vom Tierarzt verordnet oder verschrieben wurden. Der Zuschuss gilt je versichertem Tier und kann während der gesamten Vertragslaufzeit nur einmal in Anspruch genommen werden.
Werden Behandlungskosten auch im Ausland übernommen?
Tritt der Versicherungsfall während einer Reise im Ausland ein, erstatten wir die Kosten bis zur Höhe der im jeweiligen Land üblichen Tierarztvergütungen, jedoch maximal die Vergütungen nach der in Deutschland geltenden GOT.
Werden Einäscherungskosten erstattet?
Ja, sofern das versicherte Tier während einer medizinisch notwendigen Operation verstirbt. Die Erstattung beträgt 150 EUR.