In der Tierkrankenversicherung der Degenia haben Sie Anspruch auf eine Abschlagszahlung, wenn die Erhebungen des Versicherers nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalls abgeschlossen sind. Sie erfahren, wie hoch die Zahlung ausfällt und wann sich die Frist verlängert.
In der Tierkrankenversicherung der Degenia gilt Folgendes für Ihren Anspruch auf Abschlagszahlung:
Wenn unsere Erhebungen nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalls abgeschlossen sind, können Sie Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den wir voraussichtlich mindestens zahlen müssen.
Verzögern sich jedoch unsere Erhebungen durch Ihr Verschulden, verlängert sich die Monatsfrist entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Dauert die Prüfung Ihres Schadens länger als einen Monat, müssen Sie nicht bis zum vollständigen Abschluss warten. Sie können vorab bereits eine Teilzahlung in Höhe des Betrags erhalten, der Ihnen voraussichtlich mindestens zusteht. Tragen Sie selbst zur Verzögerung bei, beginnt die Frist entsprechend später zu laufen.
Häufige Fragen
Wann kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Sie können eine Abschlagszahlung verlangen, wenn die Erhebungen nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalls abgeschlossen sind.
In welcher Höhe erhalte ich die Abschlagszahlung?
Die Abschlagszahlung erfolgt in Höhe des Betrags, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zahlen muss.
Ab wann läuft die Monatsfrist?
Die Monatsfrist beginnt mit der Anzeige des Versicherungsfalls.
Was passiert, wenn ich die Verzögerung selbst verursache?
Verzögern sich die Erhebungen durch Ihr Verschulden, verlängert sich die Monatsfrist entsprechend.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020