Verletzen Versicherungsnehmer in der Tierkrankenversicherung der Degenia ihre vorvertragliche Anzeigepflicht, kann das den Versicherungsschutz erheblich gefährden. Je nach Einzelfall sind Rücktritt, Kündigung, Vertragsänderung oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich – wann welche Folge greift und wann der Schutz trotzdem bestehen bleibt, lesen Sie hier.
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben.
Je nach den Umständen des Einzelfalls können wir in einem solchen Fall:
- vom Vertrag zurücktreten,
- den Vertrag kündigen,
- den Vertrag ändern oder
- den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Rücktritt
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn:
- weder eine vorsätzliche,
- noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung bestehen:
Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht.
Kündigung
Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (Ziffer 9.4) Vertragsbestandteil.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn:
- wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder
- wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn beim Vertragsabschluss wichtige Angaben zum Tier oder zur Gesundheit nicht oder falsch gemacht werden, kann der Versicherer auf verschiedene Weise reagieren. Möglich sind ein Rücktritt vom Vertrag, eine Kündigung, eine Anpassung der Vertragsbedingungen oder – bei Arglist – eine Anfechtung. Wie streng die Folge ausfällt, hängt davon ab, ob die Angaben vorsätzlich, grob fahrlässig oder ohne Verschulden fehlerhaft waren. In manchen Fällen bleibt der Versicherungsschutz ganz oder teilweise erhalten, und in bestimmten Situationen haben auch Sie ein eigenes Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Welche Folgen kann eine Anzeigepflichtverletzung haben?
Je nach Einzelfall kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen, den Vertrag ändern oder ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Wann besteht kein Rücktrittsrecht?
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch bei grob fahrlässiger Verletzung besteht kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherer den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen – auch bei Kenntnis der Umstände geschlossen hätte.
Bleibt der Versicherungsschutz nach einem Rücktritt bestehen?
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, bleibt die Leistungspflicht bestehen, wenn sich die Verletzung auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung entfällt die Leistungspflicht.
Wann kann ich als Versicherungsnehmer selbst kündigen?
Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung fristlos kündigen, wenn der Versicherer im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöht oder die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließt.
Welche Kündigungsfrist gilt für den Versicherer?
Ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020