Nach einem Versicherungsfall verlangt die Degenia Tierkrankenversicherung von Ihnen bestimmte Obliegenheiten: Verkehrsunfälle des versicherten Tieres müssen Sie unverzüglich der Polizei melden, Rechnungen mit allen erforderlichen Angaben spätestens einen Monat nach Behandlungsende vorlegen sowie wahrheitsgemäß Auskunft geben und eine tierärztliche Untersuchung ermöglichen.
Anzeige eines Verkehrsunfalls bei der Polizei
Wird das versicherte Tier durch einen Verkehrsunfall (Ziffer 2.2.3) verletzt, sind Sie verpflichtet, den Unfall unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Diese Pflicht gilt nur innerhalb der allgemeinen Wartezeit von 30 Tagen (Ziffer 2.2.1) – danach entfällt diese Pflicht.
Vorlage der Rechnung
Wenn Sie einen Leistungsanspruch geltend machen, müssen Sie uns die durch die versicherte Behandlung entstandenen Kosten durch Vorlage der Rechnung unverzüglich, spätestens 1 Monat nach Beendigung der Behandlung nachweisen.
Aus der Rechnung muss ersichtlich sein:
- der Name des Halters des Tieres, für das die Leistung erbracht worden ist;
- der Name und Beschreibung des Tieres (Chip/Tätowierungsnummer) für das die Leistung erbracht worden ist;
- die Diagnose;
- die berechnete Leistungsposition gemäß der geltenden GOT;
- das Datum der erbrachten Leistungen.
Wenn für Behandlungen des versicherten Tieres spezielle Laboruntersuchungen oder spezielle diagnostische Verfahren (EKG, Röntgen, Ultraschall etc.) notwendig gewesen und verrechnet worden sind, sind uns auf Verlangen die entsprechenden Untersuchungsdokumente vorzulegen.
Auskunftspflicht
Wenn Sie einen Leistungsanspruch geltend machen, müssen Sie uns vollständig und wahrheitsgemäß jede Auskunft erteilen, die für die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist.
Wir sind berechtigt, bei den Tierärzten, die das versicherte Tier behandelt oder untersucht haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte in Bezug auf das versicherte Tier einzuholen.
Untersuchungsrecht
Wenn Sie einen Leistungsanspruch geltend machen, müssen Sie uns gestatten, das Tier durch einen von uns bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die Kosten dieser Untersuchung tragen wir.
Was bedeutet das konkret?
Damit die Versicherung im Leistungsfall zahlen kann, müssen Sie mitwirken: Bei einem Verkehrsunfall Ihres Tieres innerhalb der ersten 30 Tage die Polizei einschalten, die Behandlungsrechnung rechtzeitig und mit allen geforderten Angaben einreichen, alle nötigen Auskünfte geben und – falls gewünscht – eine Untersuchung des Tieres durch einen vom Versicherer bestimmten Tierarzt zulassen. Diese Untersuchung wird vom Versicherer bezahlt.
Häufige Fragen
Muss ich einen Verkehrsunfall meines Tieres immer der Polizei melden?
Die Anzeigepflicht bei der Polizei gilt nur innerhalb der allgemeinen Wartezeit von 30 Tagen (Ziffer 2.2.1). Danach entfällt diese Pflicht.
Bis wann muss ich die Rechnung einreichen?
Sie müssen die Kosten unverzüglich, spätestens 1 Monat nach Beendigung der Behandlung, durch Vorlage der Rechnung nachweisen.
Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?
Aus der Rechnung müssen der Name des Halters, Name und Beschreibung des Tieres (Chip-/Tätowierungsnummer), die Diagnose, die berechnete Leistungsposition gemäß der geltenden GOT sowie das Datum der erbrachten Leistungen ersichtlich sein.
Kann der Versicherer eine eigene Untersuchung des Tieres verlangen?
Ja. Wenn Sie einen Leistungsanspruch geltend machen, müssen Sie gestatten, dass das Tier durch einen vom Versicherer bestimmten Tierarzt untersucht wird. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Versicherer.
Muss ich zusätzliche Untersuchungsdokumente vorlegen?
Wenn spezielle Laboruntersuchungen oder spezielle diagnostische Verfahren (EKG, Röntgen, Ultraschall etc.) notwendig waren und verrechnet wurden, sind die entsprechenden Untersuchungsdokumente auf Verlangen vorzulegen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020