In der Pferdehaftpflichtversicherung der Degenia schützt die Forderungsausfalldeckung Sie, wenn ein schädigender Dritter zahlungs- oder leistungsunfähig ist und Ihre berechtigte Schadensersatzforderung nicht durchgesetzt werden kann. Der Versicherer leistet dann in dem Umfang, in dem der Schädiger selbst versichert wäre – inklusive Sonderregeln zu Vorsatz und Tierhalterhaftung.
Wann Versicherungsschutz besteht:
- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A 1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Umfang der Leistungspflicht:
- Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in A 1 geregelten Pferdehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten.
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
- a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder
- b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Darüber hinaus besteht jedoch Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder – hüter entstanden sind. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche gegen deliktunfähige Kinder.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt ein, wenn Ihnen jemand einen Schaden zufügt, aber selbst nicht zahlen kann und die Forderung gegen ihn nicht durchsetzbar ist. Der Versicherer tritt dann so ein, als wäre der Schädiger über die Pferdehalter-Haftpflicht des Versicherungsnehmers versichert – mit denselben Risikobeschreibungen und Ausschlüssen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Bedingungen.
Häufige Fragen
Was leistet die Forderungsausfalldeckung?
Sie besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A 1-2 mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und dieser Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit ganz oder teilweise nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
In welchem Umfang leistet der Versicherer?
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in A 1 geregelten Pferdehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Es gelten für den Schädiger dieselben Risikobeschreibungen und Ausschlüsse wie für den Versicherungsnehmer.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Insbesondere dann nicht, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Sind vorsätzliche Handlungen und Tierhalterhaftung mitversichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt, sowie für Ansprüche aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche gegen deliktunfähige Kinder.
Was gilt als Schadenereignis?
Ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023