Wird ein versichertes Pferd durch einen unbekannten Pferderipper verletzt oder getötet, greift die Pferdehaftpflichtversicherung der Degenia mit einer verbesserten Forderungsausfalldeckung – vorausgesetzt, Strafanzeige, Einstellungsbescheid und Akteneinsicht liegen vor. Erfahren Sie, welche Tarifvariante bis zu 10.000 EUR leistet und was ausgeschlossen bleibt.
Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten durch Pferderipper.
Ergänzend zu Abschnitt A 3-1 DEG-THV Pferd 2026 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versicherten Tier.
Der Versicherer ist bei unbekanntem Schädiger gegenüber dem Versicherungsnehmer nur dann leistungspflichtig, wenn:
- aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer gestellt wurde;
- das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt;
- der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf maximal – je Tarifvariante – je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Entschädigungsgrenzen je Tarifvariante:
- classic: nicht mitversichert
- premium: nicht mitversichert
- optimum: bis zu 10.000 EUR
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden und sonstige, nicht das versicherte Pferd betreffende Sachschäden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihr Pferd durch einen sogenannten Pferderipper vorsätzlich geschädigt wird und der Täter unbekannt bleibt, können Sie Ihren Schaden normalerweise gegenüber niemandem durchsetzen. In diesem Fall springt die Forderungsausfalldeckung ein und ersetzt den Sachschaden am versicherten Tier. Voraussetzung ist, dass Sie den Vorfall zur Anzeige bringen und die polizeilichen Nachweise vorlegen. Diese Leistung ist nur in einer bestimmten Tarifvariante enthalten.
Häufige Fragen
Wann leistet die Versicherung bei einem unbekannten Pferderipper?
Der Versicherer ist bei unbekanntem Schädiger nur dann leistungspflichtig, wenn eine Strafanzeige gestellt wurde, das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt sowie der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat.
Welche Schäden sind abgedeckt?
Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versicherten Tier. Psychische Folgeschäden und sonstige, nicht das versicherte Pferd betreffende Sachschäden werden nicht entschädigt.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigungsleistung ist je Tarifvariante, je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. In der Tarifvariante optimum sind bis zu 10.000 EUR versichert. In den Tarifvarianten classic und premium ist der Schutz nicht mitversichert.
Ist die Deckung in allen Tarifvarianten enthalten?
Nein. Die Deckung für Schäden durch Pferderipper ist nur in der Tarifvariante optimum enthalten. In classic und premium ist sie nicht mitversichert.
Inhalte aus: DEG-THV Pferd 2026