In der Pferdehaftpflichtversicherung der Degenia ist der Versicherer gegenüber Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen leistungspflichtig, wenn die Forderung durch rechtskräftiges Urteil oder vollstreckbaren Vergleich festgestellt wurde, der Dritte zahlungsunfähig ist und die Ansprüche abgetreten werden.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A 1-2 DEG-THV Pferd 2026 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Forderung wurde durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
- b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
- An den Versicherer werden die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt erst, wenn mehrere Bedingungen zusammenkommen: Der Anspruch muss gerichtlich bestätigt sein, der Schädiger darf nicht selbst zahlen können, und die offenen Ansprüche gegen ihn müssen an den Versicherer übertragen werden. Diese Zusammenfassung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer leistungspflichtig?
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die Forderung gerichtlich festgestellt ist, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden.
In welchen Ländern muss das Urteil festgestellt worden sein?
Die Forderung muss vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein festgestellt worden sein.
Wann gilt der schädigende Dritte als zahlungs- oder leistungsunfähig?
Wenn nachgewiesen wird, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, dass sie aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder dass ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Binden Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile den Versicherer?
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Was muss an den Versicherer übertragen werden?
An den Versicherer sind die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abzutreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs auszuhändigen. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025