Die Pferdehaftpflichtversicherung der Degenia deckt im Tarif T26 Gewässerschäden ab – also die gesetzliche Haftpflicht für nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich Grundwasser. Erfahren Sie, welche Entschädigungsgrenzen in den Varianten classic, premium und optimum gelten, wie Rettungskosten übernommen werden und welche Ausschlüsse bestehen.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Entschädigungsgrenze je Tarifvariante:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis – gemäß Tarifvariante – Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter – gemäß Tarifvariante – nicht übersteigt.
Entschädigungsgrenze je Tarifvariante:
- classic: 50 l/kg, max. 300 l/kg
- premium: 100 l/kg, max. 1.000 l/kg
- optimum: 250 l/kg, max. 1.000 l/kg
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-THV Pferd 2026).
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf – je Tarifvariante – pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall.
Entschädigungsgrenze je Tarifvariante:
- classic: bis zu 3.000.000 EUR
- premium: bis zu 3.000.000 EUR
- optimum: bis zu 5.000.000 EUR
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Abschnitt A 1-1.2 DEG-THV Pferd 2026 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Verunreinigt Ihr Pferd oder eine damit verbundene Tätigkeit ein Gewässer oder das Grundwasser, springt die Versicherung für Ihre gesetzliche Haftpflicht ein. In allen drei Tarifvarianten ist dieser Schutz enthalten. Bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe gelten je nach Variante bestimmte Mengengrenzen. Zusätzlich sind sinnvolle Aufwendungen zur Schadensbegrenzung sowie außergerichtliche Gutachterkosten abgedeckt. Wer vorsätzlich gegen Gewässerschutzvorschriften verstößt oder Schäden aus Krieg, Unruhen oder höherer Gewalt verursacht, hat keinen Anspruch.
Häufige Fragen
Sind Gewässerschäden in allen Tarifvarianten versichert?
Ja. In den Varianten classic, premium und optimum sind Gewässerschäden mitversichert.
Welche Versicherungssumme gilt bei Gewässerschäden?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt: bei classic und premium auf bis zu 3.000.000 EUR, bei optimum auf bis zu 5.000.000 EUR. Pro Versicherungsjahr steht höchstens das Zweifache dieser Summe zur Verfügung.
Welche Mengengrenzen gelten bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe?
Der Schutz besteht nur für Anlagen bis zu einem bestimmten Inhalt (Kleingebinde): classic 50 l/kg, max. 300 l/kg; premium 100 l/kg, max. 1.000 l/kg; optimum 250 l/kg, max. 1.000 l/kg. Werden diese Beschränkungen überschritten, entfällt der Versicherungsschutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Kosten zur Schadensbegrenzung übernommen?
Ja. Der Versicherer übernimmt Rettungskosten – auch erfolglose Aufwendungen – sowie außergerichtliche Gutachterkosten, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus übernommen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht, wenn der Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzvorschriften oder behördlichen Anordnungen verursacht wurde. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik, hoheitliche Verfügungen sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: DEG-THV Pferd 2026